Verband der Schulaufsicht des Landes Thüringen e. V.
Mitgliedsverband im tbb beamtenbund und tarifunion thüringen
Mitglied der Konferenz der Schulaufsicht der Bundesrepublik Deutschland KSD

Verband der Schulaufsicht des Landes Thüringen e. V.

Satzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen "Verband der Schulaufsicht des Landes Thüringen", abgekürzt VSLT e.V. Er ist Mitglied der "Konferenz der Schulaufsicht in der Bundesrepublik Deutschland". Er ist Mitgliedsverband im Thüringer Beamtenbund.
  2. Der VSLT e.V. hat seinen Sitz in Eisenach. Er führt eine Geschäftsstelle am Dienstort oder Wohnsitz der/des Vorsitzenden.
  3. Der VSLT e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Eisenach unter der Nr. VR 500 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Grundsätze des VSLT e.V.

  1. Der VSLT e.V. betreibt die kollegiale Zusammenarbeit seiner Mitglieder aus allen Schulformen des Freistaates Thüringen.
  2. Zu den Aufgaben des VSLT e.V. gehören insbesondere:

    a) die beruflichen Interessen und die soziale Absicherung für alle Mitglieder des VSLT e.V.
    b) Einflussnahme auf alle bildungs- und bildungspolitischen Entscheidungen im Lande Thüringen (Erlasse, Richtlinien, Verordnungen und Gesetze) durch Anhörungsverfahren, Stellungnahmen und Empfehlungen
    c) Fortbildung seiner Mitglieder

  3. Der VSLT e.V. setzt sich dafür ein, dass sich alle Mitarbeiter der Schulaufsicht des Freistaates Thüringen auch unter veränderten Zielsetzungen und Strukturen in ihrer Arbeitsweise vom Prinzip der dialogischen Schulaufsicht leiten lassen.
  4. Der VSLT e.V. pflegt den Austausch von schulpolitischen und berufsbezogenen Informationen unter den Mitgliedern und zwischen den entsprechenden Verbänden in den anderen Bundesländern.
  5. Der VSLT e.V. ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

§ 3

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im VSLT e.V. können alle Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden des Freistaates Thüringen durch schriftlichen Antrag erwerben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme, die Beitragspflicht mit dem Beginn des folgenden Monats.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
    a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber. Danach endet die Mitgliedschaft zum Ende des entsprechenden Jahresquartals.
    b) Ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Satzung verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Dieser hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 4

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5

Organe des VSLT e.V.

Organe des VSLT e.V. sind :

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 6

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in und maximal drei weiteren Mitgliedern, von denen einer/eine als Schriftführer/in tätig sein soll.
  2. Der Vorstand kann Personen berufen, die an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, beruft der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied. Diese Berufung bedarf der Zustimmung der folgenden Mitgliederversammlung.
  4. Der VSLT e.V. wird durch die/den Vorsitzende(n) und ihre(n)/seine(n) Stellvertreter/in vertreten. Beide sind auch einzelvertretungsberechtigt.

§ 7

Die Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des VSLT e.V. zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung
    b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    c) Einberufung der Mitgliederversammlung
    d) ordnungsgemäße Führung der Vereinsfinanzen auf Grundlage einer vom Vorstand beschlossenen Haushaltssatzung
    e) Einsetzung von Arbeitsgruppen
    f) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Vereinsregisteranmeldung
    g) Erstellung eines Jahresberichtes
    h) Entscheidung über Aufnahmeanträge sowie Ausschlüsse. Bei Ablehnungen wird entsprechend § 3, 2 b, verfahren.
  2. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  3. Ein Beschluß des Vorstandes kann auch schriftlich oder telefonisch gefaßt werden.
  4. Die/der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Bei deren/dessen Verhinderung tritt an seine Stelle die/der stellvertretende Vorsitzende.
  5. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
  6. Mindestens einmal jährlich informiert der Vorstand schriftlich alle Mitglieder über wesentliche Inhalte der Verbandsarbeit.

§ 8

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des VSLT e.V. zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann erfolgen, wenn von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangt wird.
  3. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nach Nr. 5.
  4. 4Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Beratung und Beschlussfassung wesentlicher Aufgaben gemäß § 2 der Satzung
    b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    c) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von drei Jahren
    d) Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichtes
    e) Entlastung des Vorstandes
    f) Festsetzung der Höhe der Monatsbeiträge
  5. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    a) Die Mitgliederversammlung wird von der/vom Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen.
    b) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
    c) Wahlen werden gemäß einer vom Vorstand beschlossenen Wahlordnung durchgeführt. Sie finden grundsätzlich geheim statt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
    d) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen. Über die Zulassung weiterer Personen sowie der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
    e) Mitgliederversammlungen ohne Vorstandswahlen sind beschlussfähig, wenn gemäß § 8 Abs.2 eingeladen wurde. Mitgliederversammlungen mit Vorstandswahlen sind beschlussfähig, wenn gemäß § 8 Abs. 2 eingeladen wurde und mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, muss die Wahlversammlung binnen Monatsfrist wiederholt werden. Für die Beschlussfähigkeit der Wiederholungsversammlung gilt Satz 1. Mitgliederversammlungen, bei denen die Satzung geändert werden soll sind beschlussfähig, wenn gemäß § 8 Abs. 2 eingeladen wurde und mindestens die Hälfte plus ein Mitglied aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
    f) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Für Änderungen der Satzung gilt § 9 g) Über die Abstimmung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der Mitglieder die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 9

Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes

  1. Über Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Dies gilt ausdrücklich auch für den § 2 der Satzung – Zweck und Grundsätze des VSLT e.V.
  2. Über die Auflösung des VSLT e.V. entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Bei Auflösung des VSLT e.V. fällt das Vermögen an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 10

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 06.06.1991 in Erfurt beschlossen und auf den Mitgliederversammlungen am 14.04.1994, 21.02.1998, 09.11.2003 und am 01.12.2006 geändert. Die Ergänzungen der Satzung wurden vom Vorstand des VSLT e.V. eingearbeitet und treten nach Veröffentlichung im Vereinsregister in Kraft.

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